Liefer- und Zahlungsbedingungen

[Stand Januar 2012]

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen:

Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die vor oder bei Vertragsschluss vorgenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

Wir behalten uns Änderungen sämtlicher von uns angebotener Artikel ausdrücklich vor. Dies gilt insbesondere, sofern von den Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. abgewichen wird. Durch derartige Änderungen erhält der Käufer weder das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten noch Preisnachlass oder Schadensersatz zu fordern. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Einwilligung zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere im Zusammenhang mit Angeboten stehenden Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Zur Fabrikation von Waren von uns oder in unserer Regie angefertigte Einrichtungen, z. B. Werkzeug und Formen verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen unser ausschließliches Eigentum.

Bei Gegenständen, die nach Angaben des Abnehmers hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Abnehmer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen. Unser Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluss von dem Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser Bedingungen durch Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen.



Lieferung, Lieferzeit
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd im Sinne von ca.-Fristen. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich der technischen Ausführungen des Liefergegenstandes Übereinstimmung erzielt ist. Liegt dem Abnehmer eine Freigabezeichnung vor, so beginnt die Lieferfrist erst nach schriftlicher Freigabe des Kunden. Verlangt der Abnehmer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der Anzahlung bei uns.

Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maß- nahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.



Preise
Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Nebenkosten, wie Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport, gehen zu Lasten des Abnehmers. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder bei unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich von dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- bzw. Abnahmepflicht entbunden. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug eingehend in bar fällig. Schecks gelten erst nach Einlösung als zahlbar. Mindestbestellmenge ist ein Warenwert von 30,00 Euro.

Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung durchzuführen und, falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Als Lieferant unvollständiger Maschinen sind wir gesetzlich zur Lieferung einer Montageanleitung verpflichtet. Wir liefern diese kostenfrei in den EU-Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Soweit der Abnehmer die Lieferung der Montageanleitung in einer anderen Sprache wünscht, ist dies ausdrücklich mit uns zu vereinbaren.



Gefahrenübergang und Versendung
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes geht alle Gefahr in jedem Falle - z. B. auch bei fob- und cif- Geschäften- auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Abnehmers.



Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und den nachfolgenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende Erweiterungen:

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.



Abtretungsverbot/Factoring
Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware des Käufers ist ausgeschlossen, insbesondere im Rahmen eines echten Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware zuzüglich 10% als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten. Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen einen Dritten auf Eintragung einer Sicherheitshypothek in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.



Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Auftrags-Nummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen Positionen eines Auftrages sind unwirksam. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Ware oder bei unserer Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatz statt der Erfüllung kann der Abnehmer in diesen Fällen nur verlangen, sofern wir eine Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt nicht, sofern uns die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist oder aus sonstigen Gründen von uns verweigert wird. Werden Betriebs- oder Montageanleitungen nicht befolgt oder Teile ausgetauscht, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit Ablauf von zwei Jahren.



Sonstige Schadensersatzansprüche
Für sonstige Schäden auch außerhalb des Bereichs der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges haften wir nur, sofern sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Spediteure oder Frachtführer sind keine Erfüllungsgehilfen für uns.



Rücksendungen
Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung und stets fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Als Kostenbeitrag für anfallende Lagerbereitmachungskosten etc. werden 40 %, mindestens jedoch 30,00 Euro bei der Gutschrift abgezogen. Eine Verrechnung der Gutschrift ist grundsätzlich nur mit Waren möglich.



Schlussvorschriften
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Abnehmer, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist der Ort unseres Sitzes ausschließlich Gerichtsstand. Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.

Ist der Abnehmer kein Kaufmann und auch keine juristische Person des öffentlichen Rechtes und kein Sondervermögen des öffentlichen Rechtes oder ist etwa Kaufmann, gehört das Geschäft aber nicht zum Betriebe seines Handelgeschäftes, so finden nur die Bestimmungen im Abschnitt Eigentumsvorbehalt dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung.



(Auszug aus dem Datenschutzgesetz) Gem. BDSG, informieren wir Sie, dass wir unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage führen und in diesem Zusammenhang auch die Daten Ihrer Firma speichern. Diese Daten stammen nur aus unseren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen und sind daher gemäß § 28 BDSG zulässigerweise gespeichert.